Fahren mit dem Wohnwagen erfordert nicht nur Fahrgeschick, sondern auch Kenntnisse verschiedener
Verkehrsregeln und Sicherheitsbestimmungen.
Anhängerbestimmungen Österreich
Grundsätzlich dürfen nur solche Anhänger gezogen werden,
bei denen die Gewichtslimits (insbesondere auch die Stützlast; siehe auch Daten im Zulassungsschein) nicht überschritten werden.
Leichte (bis 750 kg höchstzulässiges Gesamtgewicht), ungebremste Anhänger:
wenn
das Doppelte des tatsächlichen Anhängergewichtes (Eigengewicht und Zuladung) das um das 75 kg erhöhte Eigengewicht des Zugfahrzeug
nicht übersteigt
Gesetzestext: § 104 Abs. 2 lit. c KFG
Beispiel:
Eigengewicht Zugfahrzeug (z.B. 965 kg) + 75 kg = 1.040 kg 1.040 kg : 2 = 520 kg (=
das höchste tatsächliche Gewicht des Anhängers) 520 kg – Eigengewicht des Anhängers = erlaubte Nutzlast (Zuladung)
Auflaufgebremste schwere Anhänger:
wenn das Gesamtgewicht (Eigengewicht und Zuladung) des Anhängers weder das höchste zulässige Gesamtgewicht des Zugfahrzeuges - bei geländegängigen Fahrzeugen der Klasse M1 und N1 (Zusatz "G" im Zulassungsschein bei der Fahrzeugklasse) ist das 1,5-fache des höchstzulässigen Gesamtgewichtes maßgebend - noch den bei der Genehmigung festgesetzten Wert übersteigt. D.h. unbedingt auch die eingetragenen Anhänge- und Stützlasten beachten!
Quelle: § 61 Abs. 1 KDV
Für jeden Anhänger
über 750 kg höchstzulässigem Gesamtgewicht muss mindestens ein Unterlegkeil mitgeführt werden!
z.B. Reißleine oder Sicherungskette. Alle Details und wie die Handhabung in
den verschiedenen Ländern gehandhabt wird, finden Sie hier.
Weitere Vorschriften
Blinkkontrolleinrichtung
Der Lenker muss vom Lenkerplatz erkennen können, ob die Blinkleuchten des Fahrzeuges und des damit gezogenen Anhängers funktionieren. Kann die Funktion der Anhänger-Blinker mit der Kontrolleinrichtung des Zugfahrzeuges "mitkontrolliert" werden, ist keine gesonderte Kontrolleinrichtung notwendig. Ist dies nicht der Fall, dann muss jedenfalls eine optische Kontrolleinrichtung für den Anhänger im Zugfahrzeug vorhanden sein.
Unterlegkeil
Für jeden Anhänger
über 750 kg höchstzulässigem Gesamtgewicht muss mindestens ein Unterlegkeil mitgeführt werden!
Sicherheitsverbindungen
z.B. Reißleine oder Sicherungskette. Alle Details und wie die Handhabung in
den verschiedenen Ländern gehandhabt wird, finden Sie hier.
Überstehende Ladung
Zusatzaußenspiegel
Im Gesetz ist verankert, dass die Straße neben und hinter dem Fahrzeug in ausreichendem Maße überblickt werden muss. Ist nun der Wohnwagen breiter als das Zugfahrzeug, ist dies meist nicht gegeben. In diesem Fall sollten Zusatzspiegel installiert werden.
Besondere Verkehrsregeln
Deutschland | Österreichische Gespannfahrer können sich bei einer DEKRA Niederlassung in Österreich eine Bestätigung, dass der Anhänger für eine Geschwindigkeit von 100km/h geeignet ist, aushändigen lassen. Um die benötigte Plakette zu erhalten, muss die Bestätigung noch bei der Behörde vorgelegt werden. (Ansonsten ist die Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h zu beachten.) |
Finnland | Fahrzeuge, die einen Wohnanhänger ziehen, müssen zwingend auf beiden Seiten einen Rückspiegel haben. |
Großbritannien | Gespannfahrer dürfen auf 3 oder mehrspurigen Straßen nicht die rechte Fahrspur benutzen. Auf der Isle of Man sind Wohnanhänger nicht erlaubt. |
Italien | Bei überstehender Ladung muss unbedingt eine 50x 50 cm große und rot-weiß schraffierte, reflektierende Tafel angebracht werden |
Kroatien, Montenegro | Ein zweites Warndreieck für den Anhänger ist mitzuführen. |
Liechtenstein | Übersteigt das zulässige Gesamtgewicht des Anhängers 1.000 kg, dann sind nur 60 km/h erlaubt. |
Luxemburg | Gespanne über 3,5t zGM oder 7m Länge müssen hinter einem anderen Gespann einen Abstand von mind. 50 m einhalten. |
Niederlande | Alle Anhänger (ungebremst und gebremst) benötigen eine zusätzliche Sicherungsverbindung mit dem Zugfahrzeug (Seil/Kabel/Kette oder Abreißleine), die mithilfe einer speziellen Öse/Bügel am Zugfahrzeug oder der Anhängerkupplung befestigt sein muss. |
Norwegen | Ist der Anhänger über 2,3 m breit und zudem der Breitenunterschied zum Zugfahrzeug größer als 50 cm, müssen an beiden Außenspiegeln in Fahrtrichtung weiße Rückstrahler angebracht werden. |
Österreich | Alle Anhänger (ungebremst und gebremst) benötigen eine zusätzliche Sicherungsverbindung mit dem Zugfahrzeug (Seil/Kabel/Kette oder Abreißleine). Im Allgemeinen reicht es aus, sie über die Anhängerkupplung zu legen. |
Schweiz | Gespanne dürfen auf dreispurigen Autobahnen nicht den linken Fahrstreifen benutzen. Alle Anhänger (ungebremst und gebremst) benötigen eine zusätzliche Sicherungsverbindung mit dem Zugfahrzeug (Seil/Kabel/Kette oder Abreißleine), die mithilfe einer speziellen Öse/einem Bügel am Zugfahrzeug oder an der Anhängerkupplung befestigt sein muss. Bei abnehmbaren Anhängerkupplungen muss die Sicherheitsverbindung am Zugfahrzeug befestigt sein. |
Spanien | Gespanne über 12m Länge müssen am Heck symmetrisch zur Fahrzeugachse durch eine große gelbe Warntafel mit rotem Rand (130x25cm oder zwei kleine (je 50x50cm) gekennzeichnet sein. |
Quelle: ÖAMTC
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Stand der Informationen: 18.06.2019